Delta Safety and Protection GmbH

Personal Service

„Wer auf andere Leute wirken will, der muss erst einmal in ihrer Sprache mit ihnen reden.“

Kurt Tucholsky

Safety-Advising

Safety-Advisor sind die sinnvolle Ergänzung in jeder Projekt- und Arbeitsgruppe, wenn es um Fragen der Arbeitssicherheit geht. Als ständiger Ansprechpartner in ihrem Projekt setzt der Safety-Advisor alle maßgeblichen Inhalte aus ihrem Work-Manangement-System in den jeweiligen Arbeitsgruppen um und sorgt so für eine aktive Minderung der Unfallwahrscheinlichkeit. Ein Safety-Advisor hebt mit seiner Dienstleistung das große Thema Arbeitssicherheit, auch in ihrem Projekt auf ein neues Level.
Unsere Safety-Advisor aus unserem Personal Service haben in ihrem Team z. B. folgende Aufgaben:

  • Einhaltung definierter Genehmigungen und Prüfpflichten
  • Überprüfung von Ausrüstung und sicherheitstechnische Bewertung –> SOLL-IST-Vergleich
  • Sicherheitsbegehungen und Durchsetzen der Kunden-Projektvorgaben vor Ort
  • Überwachung der Sicherheitsleistung aller Projektbeteiligten
  • Durchführung des projektspezifischen Berichtswesens nach Kundenwunsch und im Rahmen festgelegter Besprechungsroutinen
  • Leitung von Sicherheitsbesprechungen mit dem Auftraggeber, Behörden und beteiligten Unternehmen für den Bereich HSE.
  • Bewertung und Umsetzung von Konzepten für Flucht- und Rettungswege
  • Unterweisung von Mitarbeitern im Arbeits- und Umweltschutz nach den inhaltlichen Vorgaben des Kunden
  • Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen / Job-Safety-Analysen
  • Pflege von sog. Beobachtungssystemen
  • Überwachung von Meldepflichten bei Ereignissen im Arbeits- und Umweltschutz
  • Überwachung des Arbeitsgenehmigungsverfahrens
  • Auswahl und Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung (angepasste PSA)
  • Beobachtung der Mitarbeiter bei der Durchführung der Arbeit mit Hinblick auf die Einhaltung der festgelegten Minderungsmaßnahmen
  • Unterstützung der Mitarbeiter bei der Umsetzung von Sicherheitsregeln
  • Sicherstellen einer effektiven Kommunikation und Priorisierung des Themas „Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz!“
  • Beobachtung der Mitarbeiter auf der Lokation bei der Durchführung von gefahrgeneigten Tätigkeiten
  • Kontrolle von verwendetem Equipment auf Tauglichkeit und Einsatzfähigkeit

Unsere Safety-Advisor sind in ihrer Funktion als bestellte Aufsichtsperson, ihre rechte Hand bei der Umsetzung ihrer Sicherheitsziele. Egal, ob es um die Begleitung von Routinearbeiten oder die Planung und Durchführung von Arbeiten mit besonderen Gefährdungen geht. 

Personal Service - Sicherheitsunterweisung vor Ort
Sicherheitsbeauftragter mit einer Checkliste in der Hand

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-koordinator

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, kurz auch SiGeKo genannt, wird auf Baustellen eingesetzt, um die Arbeiten von verschiedenen Gewerken mit dem Schwerpunkt auf Arbeitssicherheit hin zu koordinieren. Die angewandten Systeme der Arbeitssicherheit werden durch ihn im Vorfeld geplant und eingerichtet. Im Projektverlauf werden deren Einhaltung und Umsetzung wiederkehrend überwacht, angepasst. Die Arbeit des SiGeKo wird entsprechend den Vorgaben natürlich dokumentiert und dem Baustellenordner angefügt. Zu den Aufgaben des SiGeKo gehört u.a.:

  • Erstellung aller Planungen während der Vor-, Entwurfs- und Werksphase in Bezug auf Sicherheits- und Gesundheitsrisiken 
  • Terminplanung für parallel genutzte sicherheitstechnische Einrichtungen
  • Koordination der Maßnahmen nach § 4 ArbSchG (allgemeinen Grundsätze)
  • Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan)
  • Erstellung der Dokumentation zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz (z. B. für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten nach Fertigstellung der Anlage)
  • Wiederkehrende Kontrollen, damit die Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) eingehalten werden
  • Koordinierung der sicherheits- und gesundheitstechnisch optimalen Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Unternehmen auf der Baustelle
  • Überprüfung, ob die Verpflichtungen aus der BaustellV von allen Beteiligten auf der Baustelle eingehalten werden
  • Durchführung von Sicherheitsbegehungen
  • Protokollierung sicherheitsrelevanter Mängel
  • Ergänzungen / Fortschreibungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan)

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Gefahrgut-
Bauftragter

Sobald ein Unternehmen an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung zugewiesen sind, muss es mindestens einen Gefahrgutbeauftragten (Sicherheitsberater) für die Beförderung gefährlicher Güter schriftlich bestellen.

Unsere Gefahrgutbeauftragten werden von vielen Betrieben berufen und übernehmen eigenverantwortlich die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen eines Beauftragten.

Wir stellen unseren Kunden im Rahmen unseres „Personal Services“ qualifizierte und zertifizierte Mitarbeiter zur Verfügung und sie genießen alle Vorteile eines externen Beauftragten oder Beraters.

Hier ein Ausschnitt der Aufgaben:

  • Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  • unverzügliche Anzeige von Mängeln/ Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können, an den Unternehmer/ Betriebsinhaber
  • Beratung des Unternehmens bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung
  • Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes (innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres) mit allen nötigen Angaben

Gern beraten wir Sie persönlich über die Möglichkeiten und Vorteile unserer Konzepte und erstellen Ihnen ein unverbindliches Angebot.

Warntafeln an einem Tank
Brandschutzprüfer bei der Überprüfung von Feuerlöschern

Brandschutz-beauftragter

Ein Brandschutzbeauftragter ist eine vom Arbeitgeber schriftlich beauftragte und speziell ausgebildete Person, die in einem Unternehmen den betrieblichen Brandschutz wahrnimmt. Brandschutzbeauftragte sind direkt dem Arbeitgeber unterstellt. Dadurch wird gewährleistet, dass sie rechtzeitig bei der Planung von Brandschutzmaßnahmen eingebunden werden und Sie arbeiten aktiv im vorbeugenden Brandschutz eines Unternehmens mit. Dafür muss eine entsprechende Fachkunde nachgewiesen werden.
Diese Unternehmerpflichten/Aufgaben können auch durch einen extern bestellten Brandschutzbeauftragten erfüllt werden. Hier kommen wir ins Spiel und unterstützen Sie in Ihren Planungen und Vorhaben. Zu den Aufgaben zählen:

  • Erstellung und Pflege der Brandschutzordnung
  • Begutachtung von Arbeitsplätzen, Einschätzung der Gestaltung und Einrichtung dieser Plätze
  • Bewertung möglicher Gefahren durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
  • Sicherstellung ausreichender Qualifikation und Unterweisung aller Beschäftigten zum Thema Brandschutz
  • Planung, Organisation und Durchführung von Räumungsübungen

Auch von der Feuerversicherung des Unternehmens kann die Bestellung bei der Festsetzung der Höhe der Prämie berücksichtigt werden.

Rufen Sie uns doch zu diesem Personal Service einfach an. Dann können wir über weitere Details sprechen.

Strahlenschutz-beauftragter

In Deutschland leitet und beaufsichtigt ein Strahlenschutzbeauftragter (auch SSB) Tätigkeiten zur Gewährleistung des Strahlenschutzes beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung. Seine Aufgaben sind in § 43 der Strahlenschutzverordnung StrlSchV beschrieben.

Zu den Tätigkeiten des Strahlenschutzbeauftragten können beispielsweise gehören:

  • Überwachung der Einhaltung aller Schutzbestimmungen von Strahlenschutzgesetz und -verordnung
  • Erstellen von Genehmigungsanträgen/Erwirken von Genehmigungen
  • Erwirken von Nachträgen bei wesentlichen Änderungen des genehmigten Umgangs
  • Sicherstellung der Umsetzung von Genehmigungsauflagen
  • Kommunikation mit Genehmigungsbehörden (auch im direkten Kontakt)
  • Anzeige des Betriebs von Röntgeneinrichtungen
  • Organisation von betrieblichen Strahlenschutzmaßnahmen
  • Bereitstellung von Strahlenschutzausrüstung
  • Wirksamkeitskontrolle von Schutzvorrichtungen
  • Funktionskontrolle von Geräten und Einrichtungen
  • Einweisung und Unterweisung von Personen
  • Überwachung der Zutrittskontrolle zu Strahlenschutzbereichen
  • Überwachung der Strahlenexposition
  • Sicherstellung der Einhaltung von Grenzwerten bei Abgabe und Ableitungen radioaktiver Stoffe

Die einzelnen Aufgaben und Pflichten sowie die Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten werden individuell bei der Bestellung definiert und schriftlich festgehalten (innerbetrieblicher Entscheidungsbereich). Der Strahlenschutzbeauftragte ist gehalten, konstruktiv mit Fachkräften für Arbeitssicherheit, ermächtigten Ärzten und Personalvertretungen zusammenzuarbeiten.

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Warnlampe Strahlenschutz
Personal Service vor Ort

Aufsichtspersonen

Die verbindliche Durchführung der Maßnahmen kann mit dem Mittel der Anordnung nach § 19 Abs. 1 SGB VII durch die Aufsichtsperson AP I u. AP II festgelegt werden. Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit zu treffen. Neben sofort vollziehbaren Anordnungen können Aufsichtspersonen im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben.

1. zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 15,

2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren

Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 können auch gegenüber Unternehmern sowie gegenüber Beschäftigten von ausländischen Unternehmen getroffen werden, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören. Zur Überwachung der Maßnahmen (§ 19 Abs. 2ff) sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt,

3. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen,

4. von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen,

5. geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfordert,

6. Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen,

7. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und der Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten des Unternehmers ermitteln zu lassen,

8. gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen,

9. zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist, die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen.

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